Rechte und Pflichten eines Abgeordneten

Das Landtags- oder Abgeordnetenmandat ist durch Artikel 79 Abs. 2 der Landesverfassung (LV) und das Abgeordnetengesetz Rheinland- Pfalz sowie durch die Regeln über den Ablauf der Plenar- und Ausschusssitzungen in der Geschäftsordnung des Landtags (GOLT) so ausgestaltet, dass die Abgeordneten die Aufgaben, die ihnen als Volksvertreter obliegen, effektiv erfüllen können. Die Rechte und Pflichten aus dem Mandat sowie die Sicherung des Mandats werden im Folgenden dargestellt. 

1. Rechte aus dem Mandat Das Abgeordnetenmandat beinhaltet in erster Linie das Rederecht im Plenum und in den Ausschüssen, das Frage- und Informationsrecht, das Antragsrecht, das Stimmrecht und das Recht auf Mitwirkung in den Ausschüssen. 

1.1 Rederecht Alle Abgeordneten sind berechtigt, im Plenum und in den Ausschüssen, denen sie angehören, das Wort zu ergreifen. Um einen effektiven Gebrauch dieses Rechts zu ermöglichen und die Arbeitsfähigkeit des Plenums und seiner Ausschüsse zu sichern, wird dieses Recht allerdings durch die Regeln der Geschäftsordnung näher ausgestaltet. So heißt es etwa in § 29 GOLT, dass die Abgeordneten zwar Aufzeichnungen benutzen dürfen, aber in freier Rede sprechen müssen. Die Redezeit wird für die einzelnen Tagesordnungspunkte der Plenarsitzungen im Ältestenrat festgelegt - zum Beispiel 5, 10 oder 15 Minuten pro Fraktion - , deren Verteilung auf verschiedene Redner ist Sache der Fraktionen. Die Rede ist grundsätzlich vom Rednerpult aus zu halten; nur in der Fragestunde, bei Zwischenfragen oder bei Fragen zur Geschäftsordnung kann vom Platz aus gesprochen werden. Im Ausschuss haben nur die jeweiligen Ausschussmitglieder oder ihre Vertreter Rederecht. Sonstige Abgeordnete können zwar - mit Ausnahme vertraulicher Sitzungen - an den Ausschusssitzungen teilnehmen, ein Rederecht haben sie aber nur dann, wenn sie ausnahmsweise durch Mehrheitsbeschluss des Ausschusses mit beratender Stimme hinzugezogen werden. 

1.2 Frage- und Informationsrecht Alle Abgeordneten haben das Recht, Fragen an die Landesregierung zu richten (Artikel 89 a Abs. 1 LV). Zudem ist durch die Verfassungsreform im Jahre 2000 die Pflicht der Landesregierung in Artikel 89 b LV verankert worden, den Landtag frühzeitig über Gesetzentwürfe, den Gegenstand beabsichtigter Staatsverträge und weitere Gegenstände von erheblicher landespolitischer Bedeutung zu unterrichten. Auf dieser Basis wurde im November 2000 eine Vereinbarung zwischen Landtag und Landesregierung über die Einzelheiten dieser Unterrichtungen getroffen. Die Geschäftsordnung sieht im Einzelnen drei unterschiedliche Frageformen vor (§§ 91 ff. GOLT): 

1.2.1 Große Anfragen Die Große Anfrage dient dazu, bestimmte Politikbereiche umfassend zu thematisieren (z.B. "Lage der Kommunen", "Ausbildungssituation in Rheinland- Pfalz"). Eine Große Anfrage soll knapp und bestimmt gefasst und kurz begründet sein; die Zahl der Einzelfragen ist allerdings unbegrenzt. Eine Große Anfrage kann nur von einer Fraktion oder mindestens acht Abgeordneten eingereicht werden. Die Antwortfrist für die Landesregierung beträgt sechs Wochen. 

1.2.2 Kleine Anfragen Die Kleine Anfrage kann von jedem einzelnen Abgeordneten gestellt werden. Sie darf sich nur auf einen bestimmten Sachverhalt beziehen, mit ihr können also nur einzelne Aspekte eines politischen Bereichs angesprochen werden. Eine Kleine Anfrage muss ferner kurz beantwortbar sein. Dies bedeutet, dass sie höchstens sieben Einzelfragen enthalten darf; Unterfragen nach bestimmten Details werden als selbstständige Fragen gewertet. Eine kurze und knappe Darstellung der zur Begründung notwendigen Tatsachen (sog. Vorspann) ist zulässig. Die Antwortfrist beträgt drei Wochen. 

1.2.3 Mündliche Anfragen Mündliche Anfragen können ebenfalls von einzelnen Abgeordneten gestellt werden. Sie müssen von allgemeinem und aktuellem Interesse sein. Allgemeines Interesse heißt, dass Fragen nach rein lokalen Themen ohne landespolitische Bedeutung nicht zulässig sind. Aktuelles Interesse bedeutet, dass das Thema gerade zu der Plenarsitzung, in der sie beantwortet werden soll, aktuell ist. Die Anfragen dürfen höchstens vier Einzelfragen enthalten. Mündliche Anfragen werden in der sog. Fragestunde zu Beginn der Plenarsitzung von den Fragestellern vorgetragen und von den Mitgliedern der Landesregierung mündlich beantwortet. Die Antwort der Landesregierung soll nicht länger als fünf Minuten dauern. Die Fragesteller können bis zu drei Zusatzfragen stellen. Der Präsident kann auch Zusatzfragen anderer Abgeordneter zulassen. Wenn es eine Fraktion oder acht Abgeordnete beantragen und mindestens ein Drittel der anwesenden Abgeordneten zustimmt, findet über den Gegenstand der Mündlichen Anfrage im Anschluss an die Fragestunde eine Aussprache statt. 

1.3 Antragsrecht Es gibt kein parlamentarisches Verfahren "von Amts wegen". Parlamentarische Entscheidungsprozesse kommen vielmehr nur zu Stande, wenn sie von einem am parlamentarischen Verfahren Beteiligten - insbesondere von den Abgeordneten - in Gang gesetzt werden. Dies ist der Zweck von Anträgen. Ihr Adressat ist - von wenigen Ausnahmen abgesehen - das Plenum. Dieses ist deshalb auch verpflichtet, über Anträge durch Annahme oder Ablehnung zu entscheiden. 

1.3.1 Gesetzentwürfe Gesetzentwürfe können von einer Fraktion oder von acht Abgeordneten schriftlich eingebracht werden. Sie werden grundsätzlich in zwei Lesungen behandelt, Gesetzentwürfe zur Änderung der Landesverfassung und zum Haushalt in drei Lesungen. In der Regel erfolgt nach der ersten Lesung eine Überweisung an die zuständigen Fachausschüsse, die eine Beschlussempfehlung an das Plenum aussprechen. 

1.3.2 Sonstige Anträge Neben den Gesetzentwürfen gibt es insbesondere folgende Arten von Sachanträgen: Selbstständige Anträge sind solche, die auf einen Beschluss des Landtags zu einem konkreten Thema gerichtet sind. Änderungsanträge sind nur zu selbstständigen Anträgen zulässig. Alternativanträge müssen sich wie Änderungsanträge auf selbstständige Anträge beziehen. Entschließungsanträge sind zulässig als selbstständige Anträge, aber auch zu Gesetzentwürfen, anderen selbstständigen Anträgen und Regierungserklärungen. 

1.4 Stimmrecht Das Recht, sich frei und ungehindert an Wahlen und Abstimmungen zu beteiligen, gehört zum verfassungsrechtlichen Status der Abgeordneten. Dieses Recht ist grundsätzlich unentziehbar und unbeschränkbar; selbst bei Entscheidungen in eigener Sache besteht - sieht man von Immunitätsangelegenheiten ab - kein Abstimmungsverbot. Deshalb ist es verfassungsrechtlich z.B. auch nicht zu beanstanden, dass Abgeordnete die Höhe ihrer Diäten selbst festlegen. Das Stimmrecht wird in der Regel durch Handzeichen ausgeübt. Die Schlussabstimmung bei Gesetzen erfolgt dagegen, der parlamentarischen Übung folgend, durch Erheben von den Plätzen. Namentliche Abstimmung muss stattfinden, wenn sie von einer Fraktion oder von acht Abgeordneten verlangt wird. 

1.5 Recht auf Mitwirkung in den Ausschüssen Der Abgeordnetenstatus umfasst auch das Recht zur Mitwirkung in den Fachausschüssen. Dieses Recht schützt die Teilhabe der Abgeordneten an der parlamentarischen Willensbildung. Es bezieht sich nicht auf die Mitgliedschaft in einem konkreten Ausschuss. Die Mitglieder in den Ausschüssen und ihre Stellvertreter werden vielmehr (bei fraktionsangehörigen Abgeordneten) von den Fraktionen benannt. 

2. Pflichten aus dem Mandat Den Rechten aus dem Mandat stehen auch Pflichten gegenüber. 

2.1 Anwesenheitspflicht Die Abgeordneten haben die Pflicht, an Sitzungen im Plenum und in denjenigen Ausschüssen teilzunehmen, in denen sie Mitglied sind. Die Teilnahme an den Sitzungen wird nach dem Abgeordnetengesetz durch die Eintragung in die Anwesenheitsliste nachgewiesen, die für die Dauer der jeweiligen Sitzung ausgelegt wird. Wird der Anwesenheitspflicht nicht entsprochen, so wird ein Abzug von der Tagegeldpauschale vorgenommen. Aus der Pflicht, an den Sitzungen des Landtags und seiner Ausschüsse sowie an der Arbeit des Landtags teilzunehmen, folgt auch die Pflicht der Abgeordneten, dem Präsidenten oder der Landtagsverwaltung möglichst vor Sitzungsbeginn mitzuteilen, wenn sie infolge Krankheit oder aus sonstigen dringenden Gründen verhindert sind, an einer Sitzung teilzunehmen (vgl. § 14 GOLT). 

2.2. Pflicht zur Wahrung der parlamentarischen Ordnung Im Interesse der Arbeitsfähigkeit und des Ansehens des Parlaments ist in den Sitzungen des Landtags und seiner Ausschüsse die parlamentarische Ordnung zu wahren. Mit der parlamentarischen Ordnung nicht zu vereinbaren ist etwa, wenn im Plenum Kritik an der Amtsführung des Präsidenten geäußert wird. Auch ein der Würde des Parlaments angemessener Sprachgebrauch ist unter dieses Gebot zu fassen. Zur parlamentarischen Ordnung gehört weiterhin, dass die Abgeordnetenplätze ausschließlich von den Abgeordneten, nicht aber von anderen Personen, etwa Mitarbeitern oder Pressevertretern, eingenommen werden. 

2.3 Verhaltensregeln Die vom Landtag nach § 1 a Abgeordnetengesetz beschlossenen Verhaltensregeln für die Mitglieder des Landtags Rheinland- Pfalz sehen u.a. vor, dass jedes Mitglied des Landtags seinen gegenwärtig ausgeübten Beruf, früher ausgeübte Berufe, vergütete und ehrenamtliche Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates oder Ähnliches sowie vergütete und ehrenamtliche Funktionen in Berufsverbänden, Wirtschaftsvereinigungen oder ähnlichem zur Veröffentlichung im Handbuch des Landtags angibt. In den Verhaltensregeln sind zudem entgeltliche Tätigkeiten und Zuwendungen aufgeführt, die dem Präsidenten anzugeben sind. 

2.4 Verschwiegenheitspflicht Bezüglich nicht öffentlicher und vertraulicher Sitzungen unterliegen die Abgeordneten - in unterschiedlichem Maße - der Pflicht zur Verschwiegenheit. Die Teilnehmer einer nicht öffentlichen Ausschusssitzung dürfen zwar den Beratungsgegenstand und das Beratungsergebnis an Außenstehende weitergeben, nicht aber Äußerungen einzelner Sitzungsteilnehmer oder das Abstimmungsverhalten einzelner Ausschussmitglieder. Daher ist es auch nicht zulässig, in einer Plenardebatte aus dem Protokoll über eine nicht öffentliche Ausschusssitzung Äußerungen eines Abgeordneten oder eines Vertreters der Landesregierung zu zitieren. Erst recht ist es nicht zulässig, Protokolle über nicht öffentliche Ausschusssitzungen an Dritte weiterzugeben. Handelt es sich um eine vertrauliche Ausschusssitzung, ist über den gesamten Beratungsablauf und - inhalt Verschwiegenheit zu bewahren. Die unbefugte Offenbarung von Geheimnissen und die Verletzung von besonders aufgelegten Geheimhaltungsspflichten kann nach § 353 b StGB strafbar sein. 

3. Sicherung des Mandats Um die Ausübung des Mandats durch die Abgeordneten zu sichern, wird in verschiedener Hinsicht die Unabhängigkeit der Abgeordneten gegen Einflussnahmen gestärkt. Hierzu zählt insbesondere der Schutz vor Strafverfolgung bezüglich der parlamentarischen Tätigkeit, aber auch die finanzielle Absicherung und die Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit durch entsprechende Ausstattung. 

3.1 Immunität und Indemnität Im Interesse des Parlaments genießen alle Abgeordneten Immunitäts- und Indemnitätsschutz. Dadurch, dass ein Abgeordneter während der Dauer seiner Mitgliedschaft nur mit Genehmigung des Landtags wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden darf, soll die Arbeit des Parlaments gesichert und nicht etwa ein Privileg für die Abgeordneten geschaffen werden. Seit geraumer Zeit ist der Landtag - wie andere Parlamente auch - dazu übergegangen, jeweils zu Beginn einer Wahlperiode die Immunität seiner Mitglieder in bestimmtem Umfange generell aufzuheben. Nicht erfasst von dieser generellen Aufhebung sind allerdings Verfahren wegen Beleidigung mit politischem Charakter. Auch die Erhebung einer Klage oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls bedarf in jedem Falle einer Einzelgenehmigung. Die Entscheidung über eine entsprechende Genehmigung trifft der Rechtsausschuss. Was die Indemnität anbelangt, so stellt sie alle Abgeordneten für ihr Abstimmungsverhalten und für ihre Äußerungen, die sie im Landtag oder in seinen Ausschüssen abgeben, von jeder rechtlichen Verantwortung frei. Äußerungen der Abgeordneten im Parlament unterliegen deshalb nur der Ordnungsgewalt des Präsidenten. 

3.2 Zeugnisverweigerungsrecht In Artikel 95 LV ist das Zeugnisverweigerungsrecht für Abgeordnete verankert. Sie dürfen über Tatsachen das Zeugnis verweigern, die ihnen in der Eigenschaft als Abgeordnete anvertraut wurden oder die sie selbst anvertraut haben. Auch über die Personen, die ihnen oder denen sie diese Tatsachen anvertraut haben, darf das Zeugnis verweigert werden. Das Zeugnisverweigerungsrecht besteht nicht nur in Gerichtsverfahren, sondern in allen Fällen, in denen eine gesetzliche Zeugnispflicht begründet ist, einschließlich des Verfahrens vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss. In zeitlicher Hinsicht wirkt das Zeugnisverweigerungsrecht unbegrenzt, also auch nach dem Ende des Mandats. 

3.3 Unvereinbarkeit von Amt und Mandat Ein Beamter mit Dienstbezügen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes darf nicht Mitglied des Landtags sein. Er scheidet mit dem Tag des ersten Zusammentritts des Landtags, im Falle des späteren Erwerbs der Mitgliedschaft mit dem Tag der Annahme der Wahl aus seinem Amt aus (§§ 29 ff. Abgeordnetengesetz). Seine Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis ruhen. Das gilt für Bundesbeamte ebenso wie für Beamte des Landes und anderer Bundesländer und für entsprechende Angestellte. 

 

3.4 Entschädigung und Ausstattung

Nach Artikel 97 der Landesverfassung haben die Abgeordneten "Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung und auf eine zur Ausübung des Mandats erforderliche Ausstattung nach Maßgabe eines Landesgesetzes. Ein Verzicht auf diese Entschädigung ist unstatthaft.

Die Festlegung "nach Maßgabe eines Landesgesetzes" bedeutet, dass die Abgeordneten selbst über ihre Entschädigung und Ausstattung entscheiden müssen. Da dies in einem transparenten Gesetzgebungsverfahren geschieht, sind sie dabei der kritischen Kontrolle der Öffentlichkeit ausgesetzt.

 

3.4.1 Abgeordnetenentschädigung

Die Entschädigung für Abgeordnete des rheinland-pfälzischen Landtags beträgt seit dem 1. März 2016 monatlich 5.812,37 Euro (§ 5 Abs. 1 Abgeordnetengesetz). Der Präsident des Landtags und die Fraktionsvorsitzenden erhalten das Zweifache, stellvertretende Präsidenten das Eineinhalbfache.

 

3.4.2 Aufwandspauschalen

Die Aufwandspauschalen bestehen aus den nachfolgend aufgeführten Pauschalen, deren Höhe bei den einzelnen Abgeordneten unterschiedlich sein kann.

Die Unkostenpauschale wird gezahlt für allgemeine Kosten, insbesondere für die Betreuung des Wahlkreises, für Bürokosten sowie für Porto- und Telefonkosten. Die Unkostenpauschale beträgt monatlich 1.280,00 Euro.

Die Tagegeldpauschale wird für Mehraufwendungen am Sitz des Landtags und bei Reisen gewährt. Sie beträgt monatlich 310,00 Euro und verringert sich beim Bezug von Amtsbezügen sowie dann, wenn Abgeordnete an Plenarsitzungen, an Sitzungen ihrer Fraktion oder als Mitglieder von Ausschüssen an dessen Sitzungen nicht teilnehmen.

Die Fahrtkostenpauschale soll die Kosten für Fahrten in Ausübung des Mandats abgelten; sie richtet sich nach der Entfernung zwischen Mainz (Sitz des Landtags) und dem Wohnsitz.

Die Aufwendungen für die Beschäftigung von Mitarbeitern werden auf Antrag bis zu einem Höchstbetrag übernommen.

Außerdem gibt es eine zusätzliche Aufwandsentschädigung für den Präsidenten, die Vizepräsidenten, die Fraktionsvorsitzenden und die Ausschussvorsitzenden.

 

3.4.3 Leistungen nach dem Ausscheiden aus dem Landtag

Abgeordnete können nach ihrem Ausscheiden aus dem Landtag gegebenenfalls weitere finanzielle Leistungen erhalten. Dabei kommen je nach den persönlichen Umständen in Betracht:

Übergangsgeld gem. §§ 10 und 41 Abgeordnetengesetz

Altersversorgung gem. §§ 11 bis 14 und 38 Abgeordnetengesetz

Versorgungsabfindung (Kapitalisierung, Nachversicherung, Anrechnung als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts) gem. § 15 Abgeordnetengesetz.

 

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